VERTRIEBSPARTNER-BEDINGUNGEN

ALLGEMEINE VERTRIEBS-PARTNER-BEDINGUNGEN

Diese allgemeinen Vertriebs-Partner-Bedingungen („AVPB“) der beyreutherTRAINING Deutschland Vertriebs- und Service GmbH („AGEB“) sind integrierter Vertragsbestandteil des Vertriebs-Partner-Vertrages („VPV“) zwischen dem Vertriebs-Partner und AGEB und damit in Deutschland, Österreich und der Schweiz gültig für alle Vertriebs-Partner („VP“) der AGEB und ihren verbundenen Unternehmen.

Neben den AVPB gelten für alle VP die Regelungen des Handbuches für Vertriebs-Partner („VPHB“) der AGEB sowie des Karriere- und Marketingplans der AGEB („MKP“) als auch der Allgemeinen Geschäfts-, Lizenz- und Ausbildungsbedingungen („AGLAB“) der beyreutherTRAINING Schweiz AG („Produktgeberin“) in deren jeweils geltenden Fassung (gemeinsam die „VP-Richtlinien“) rechtsverbindlich.

1. Präambel

(1) Die AGEB ist eine Vertriebsgesellschaft mit Sitz in Deutschland und eine 100%ige Tochtergesellschaft der Produktgeberin mit Sitz in Basel in der Schweiz (Produktgeberin und AGEB gemeinsam „beyreutherTRAINING®-Gruppe“). Die AGEB vertreibt u.a. die Bildungsprodukte der Produktgeberin auf dem Gebiet der kybernetischen Gesprächsführung und Kommunikation, insbesondere der kybernetischen Verhandlungsführung, Neukundengewinnung, Verkaufsgesprächsführung, Einwandbehandlung, Preisverhandlung, Angebotsverfolgung, Bestandskundenpflege, der telefonischen Neukundenakquise im Rahmen einer Ausbildung mit Abschlussprüfung und institutsinterner Zertifizierung zum/zur MASTER-Gesprächskybernetiker/-in®.

(2) Der VP ist, sofern in der Folge nicht anders geregelt, gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen seines Landes über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter für die AGEB tätig. Diese Tätigkeit des VP erfolgt als selbstständiger Gewerbetreibender bzw. Handelsvertreter im Haupt- oder Nebengewerbe und ist davon geprägt, dass der VP von der AGEB ständig damit beauftragt ist, für die Produktgeberin Interessenten, Kunden bzw. Geschäfte zu vermitteln oder im Namen und auf Rechnung der Produktgeberin Geschäfte zu vermitteln oder im Namen und auf Rechnung der Produktgeberin Geschäfte selbst abzuschließen oder im Namen und auf Rechnung der AGEB neue VP für die AGEB zu gewinnen (gemeinsam „die VP-Aufträge“).

(3) Der VP übt seine Tätigkeit selbständig ohne Weisungsgebundenheit aus, wobei er im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. Der VP sichert mit seiner Unterschrift unter dem VPV zu, dass er als selbstständiger Handelsvertreter über das notwendige Know-how und ausreichende Erfahrung verfügt, um die von der Produktgeberin angebotenen Produkte vermarkten und/oder verkaufen zu können und die VP-Aufträge erfolgreich zu bearbeiten. Der VP hat auch Sorge dafür zu tragen, dass die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen ebenfalls die erforderliche Sorgfalt und über das erforderliche Wissen verfügen.

2. Zeitpunkt des Auftrags

Die AGEB beauftragt den VP in Vollzug des gegenseitig abgeschlossenen VPV in Verbindung mit den VP Richtlinien, unverzüglich seine Tätigkeit als VP der AGEB aufzunehmen und für die AGEB im Namen und auf Rechnung der Produktgeberin die VP-Aufträge erfolgreich abzuschließen.

3. Vertriebsgegenstand: Produkte und Dienstleistungen

(1) Der Auftrag gemäß Ziffer 2 und die VP-Aufträge erstrecken sich ausschließlich auf Produkte und Dienstleistungen gemäß der im VPHB abgebildeten Produktliste, welche die Produktgeberin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits herstellt, anbietet oder vertreibt („aktuelle Produkte“). Ausgeschlossen von dem Auftrag gemäß Ziffer 2 und den VP-Aufträgen sind Produkte und Dienstleistungen der Produktgeberin, welche diese beabsichtigt, zukünftig herzustellen sowie vertreiben zu lassen („zukünftige Produkte“). Als Abgrenzungsstichtag gilt das Unterschriftsdatum unter dem VPV.

(2) Die AGEB ist jederzeit berechtigt, den VP auch mit dem exklusiven Vertrieb von zusätzlichen zukünftigen Produkten der Produktgeberin zu beauftragen, die derzeit noch nicht Vertragsinhalt nach Ziffer 3 Abs. 1 sind. Eine solche Beauftragung wird dem VP schriftlich mitgeteilt.

(3) Der VP bestätigt mit seiner Unterschrift unter dem VPV, dass er ausschließlich die von der beyreutherTRAINING®-Gruppe zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Muster, Verkaufshilfen, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen verwenden wird.

(4) Der VP wird die vom AGEB bzw. von der Produktgeberin vorgegebenen Konditionen, insbesondere die Preisvorgaben jederzeit und vollumfänglich beachten und einhalten. Der VP darf Rabatte und sonstige Preisnachlasse nur nach vorheriger Rücksprache und vorheriger schriftlicher Genehmigung der AGEB bzw. der Produktgeberin an Kunden gewähren. Grundsätzlich bedürfen sämtliche Abweichungen von der Preisliste oder der vorgegebenen Fälligkeit der Forderung der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des AGEB bzw. der Produktgeberin. Der VP vermittelt die aktuellen Produkte der Produktgeberin in Verbindung sowie unter ausdrücklicher und strenger Berücksichtigung aller Bestimmungen der AGLAB der Produktgeberin in der jeweils geltenden Fassung, die ihm ungeachtet dessen auch bei Abschluss bzw. Unterzeichnung des VP von der AGEB bzw. der Produktgeberin vollständig zur Verfügung gestellt wurden. Mit Abschluss bzw. Unterzeichnung des VPV bestätigt der VP noch einmal ausdrücklich den Empfang, die Kenntnis und das Einverständnis mit den VP-Richtlinien und insbesondere den AGLAB.

(5) Der VP trifft über die Vertragsprodukte der Produktgeberin keine Aussagen und unterlässt jedwedes nonverbale Verhalten, dass als stillschweigende Aussage gewertet werden kann, soweit die entsprechende Aussage nicht ausdrücklich in den VP Richtlinien enthalten ist. Dem VP ist es auch untersagt im Rahmen von VP-Aufträgen mündliche Zusicherungen oder Bedingungen außerhalb der VP-Richtlinien zu geben.

(6) Provisionsabsprachen des VP mit Kunden im Rahmen von VP-Aufträgen über die Beteiligung des Kunden an einer Abschlussprovision des VP sind unzulässig und stellen einen Grund für eine fristlose Kündigung des VPV dar mit der Folge, dass der VP als Bad-Leaver zu betrachten ist.

4. Einsatzgebiet

(1) Der VP kann im Auftrag der AGEB in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz eingesetzt werden.

(2) Der Vertrieb der Produkte der Produktgeberin in Ländern außerhalb Deutschlands, Österreichs und der Schweiz ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der AGEB gestattet.

(3) Ein Anspruch auf Gebietsschutz des VP ist generell ausgeschlossen, es sei denn, dies ist im VPHB ausdrücklich abweichend geregelt.

(4) Schutz besteht aber im Hinblick auf die vom VP selbstständig aufgebaute Vertriebsstruktur, sofern der VP seiner Führungsverantwortung für die unmittelbar ihm nachgelagerten Ebenen im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen vollumfänglich nachkommt und der VP bei Beendigung des VPV nicht als Bad-Leaver im Sinne der VP-Richtlinien zu behandeln ist.

5. Unterstützungsleistungen und Aufklärungspflichten durch die AGEB

(1) Die AGEB stellt dem VP die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Systeme und Marketingwerkzeuge (insbesondere Datenbanken, Vertriebssoftware, Landingpages, Werbemittel, Unterlagen, Videos, Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen) zur ausschließlichen Verwendung zur Verfügung.

(2) Der VP verpflichtet sich in diesem Zusammenhang ausschließlich nur jene unterstützenden Vertriebs- und Marketingwerkzeuge (bspw. Landingpages, Druckerzeugnisse oder Anzeigenmotive für den Einsatz in sozialen Medien usw.) zu nutzen, die die AGEB bzw. die Produktgeberin dem VP zur kostenfreien Nutzung ausdrücklich und ausschließlich zur Verwendung im Rahmen der VP-Richtlinien einrichtet und überlässt.

(3) Die AGEB übermittelt dem VP sämtliche für den Vertrieb der Produkte erforderlichen Informationen. Die AGEB wird unverzüglich den aktuellen Status sowie die Annahme oder Ablehnung der eingereichten VP-Aufträge mitteilen. Die AGEB wird den VP darüber unterrichten, wenn die AGEB VP-Aufträge voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der VP bei Unterzeichnung des VPV gewöhnlich erwarten konnte.

(4) Die AGEB ist jederzeit dazu berechtigt, dem VP zum Zwecke des Schutzes der zu vertreibenden  Produkte notwendige verbindliche Aufforderungen zu erteilen. Der VP ist verpflichtet, diesen Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten.

(5) Die AGEB ist berechtigt, ihre Verkaufsbedingungen, sämtliche Prospekte und die Preislisten jederzeit zu andern, zu ergänzen oder durch neue Versionen zu ersetzen. Die AGEB soll den VP hierüber mit angemessener Frist schriftlich unterrichten.

6. Treue-, Sorgfalts- und Obliegenheitspflichten des VP

(1) Der VP hat sich stets unaufgefordert um den erfolgreichen Abschluss der VP-Aufträge zu bemühen. Der VP hat hierbei die berechtigten Interessen der AGEB wahrzunehmen und zu schützen. Angebote sowie Vertragsangebote an Dritte bedürfen grundsätzlich der vorherigen und ausdrücklichen Verifizierung und Freigabe durch die Produktgeberin.

(2) Der VP hat der AGEB unaufgefordert sämtliche Auskünfte über Umfang, Ablauf und Erfolge seiner Vertriebstätigkeit als VP zu erteilen. Dies betrifft insbesondere die unverzügliche Mitteilung des VP gegenüber der AGEB von erfolgreich abgeschlossenen VP-Aufträgen. Der VP informiert, sofern dieser nicht ausschließlich als Werbepartner an die AGEB gebunden und für die AGEB aktiv ist, die AGEB mindestens vier Mal pro Jahr, jeweils am 01.04., 01.07., 01.10. sowie am 15.12. eines jeden Kalenderjahres schriftlich über wesentliche Marktentwicklungen, einschließlich, aber nicht abschließend, über Verkaufszahlen, Kunden und voraussichtliche Kunden, Kundenreaktionen betreffend der Vertragsprodukte und andere wesentliche Kundeninformationen, sowie Verordnungen und gewerberechtliche Anforderungen im Vertriebsgebiet, die auf die VP-Aufträge Einfluss nehmen. Der VP verpflichtet sich zur unverzüglichen Bereitstellung aller Informationen, welche die AGEB im Zusammenhang mit den VP-Aufträgen benötigt.

(3) Der VP hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Dies

betrifft insbesondere die Dokumentation der vom VP gewonnenen Interessenten, Kunden, sowie die Anbahnung und den Abschluss von VP-Aufträgen.

(4) Der VP hat vollständige Interessenten- und Kundenlisten ausschließlich über die dem VP von der   AGEB zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Software einzupflegen und zu führen. Der VP hat diese Listen selbständig zu aktualisieren und die AGEB über etwaige Hemmnisse oder Schwierigkeiten seiner Vertriebstätigkeit schriftlich zu informieren.

(5) Der VP muss jegliche Kundenkommunikation unverzüglich schriftlich innerhalb der von der AGEB bereitgestellten Systemen vollständig und wahrheitsgemäß dokumentieren (inkl. etwaige Anlage und Erstellung von VP-Aufträgen, deren Gewinnung oder Verlust, einschließlich Verlustgründe, Kontakte und deren dazugehörige Kontaktdaten, Aktivitäten wie Gesprächsprotokolle, Notizen, Aufgaben, Wiedervorlagen, Anrufe etc.). Es ist dem VP ausdrücklich untersagt, die Kundenkommunikation auf abweichenden Speicherorten oder Programmen zu erfassen (z.B. Outlook o.ä.).

(6) Die Erfassung, Bearbeitung und Pflege der Kundenkommunikation und Kundendaten hat ausschließlich in den von der AGEB bzw. der Produktgeberin zu diesem Zweck zur Nutzung bereitgestellten Systemen zu erfolgen.

(7) Der VP hat zu gewährleisten, dass die zu benutzende EDV-Ausstattung der AGEB zu jedem Zeitpunkt des VPV frei von Viren, Trojaner, Würmer und Mailware sind. Nach Beendigung des VPV ist der VP verpflichtet, den aktuellen Kundendatenbestand – gleich in welcher Form dieser auch gespeichert sein mag – vollständig an die AGEB bzw. die Produktgeberin herauszugeben und alle auf Speichermedien digital gespeicherten Kundendaten unwiederbringlich zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Kundendaten steht dem VP nicht zu. Bei der Rückgabe der Kundendaten hat der VP deren Vollständigkeit und deren unwiederbringliche Löschung schriftlich zu versichern.

(8) Der VP hat der AGEB von allen bearbeiteten VP-Aufträgen unverzüglich und unaufgefordert Mitteilung über Art, Umfang und alle für die VP-Aufträge wesentlichen Merkmale zu machen.

(9) Der VP hat sämtliche vorvertraglichen, vertraglichen und nachvertraglichen Handlungen seiner Tätigkeit als VP der AGEB unter größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erledigen und dabei sicherzustellen, dass insbesondere das öffentliche Ansehen und die öffentliche Wahrnehmung der Produktgeberin und der AGEB nicht beschädigt werden können. Zu dieser Verpflichtung zählt auch ein untadeliges Auftreten und ein hohes Ansehen bei Kunden und in der öffentlichen Wahrnehmung.

(10) Der VP hat beim Abschluss von VP-Aufträgen zu beachten, dass deren Ablauf im Rahmen der Vorgaben der VP-Richtlinien effizient, fehlerfrei und transparent für die AGEB und die Produktgeberin gestaltet werden, sodass in Folge des erfolgreichen Abschlusses von VP-Aufträgen keine Ereignisse entstehen, welche insbesondere zu Regressansprüchen des Kunden gegenüber der AGEB führen können.

(11) Der VP hat Kunden stets unaufgefordert darauf hinzuweisen, dass der Verkauf und die Abgabe der Produkte und Dienstleistungen der Produktgeberin ausschließlich nach deren AGLAB sowie auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste der Produktgeberin erfolgen. Der VP handelt stets im Namen und auf Rechnung der Produktgeberin. Er hat keinerlei Inkassobefugnis.

(12) Der VP hat sich nach besten Kräften für eine Ausweitung des Bekanntheitsgrades der Produkte und Dienstleistungen der Produktgeberin sowie für eine Erhöhung des Umsatzes der beyreutherTRAINING®-Gruppe einzusetzen. Der VP wahrt dabei die Interessen der AGEB sowie der Produktgeberin und beachtet die in dem VP-Richtlinien festgelegten Verhaltensstandards des Affiliate-Marketings sowie des Direktvertriebes.

(13) Der VP ist, sofern dieser nicht ausschließlich als Werbepartner an die AGEB gebunden und für die AGEB aktiv ist, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Bestimmungen des MKP sowie des VPHB der AGEB dazu verpflichtet, an den von der AGEB speziell für Vertriebspartner organisierten Weiterbildungsmaßnahmen regelmäßig teilzunehmen.

(14) Der VP ist verpflichtet, die erhobenen und verarbeiteten Kundendaten im Sinne der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) zu verarbeiten und die Regelungen der DSGVO einzuhalten. Der VP ist verpflichtet jeden Verstoß gegen die DSGVO der AGEB unverzüglich und unaufgefordert zu melden.

(15) Die Produktgeberin ist ausschließliche Inhaberin sämtlicher vom VP im Rahmen seiner Tätigkeit als VP der AGEB erlangten Kundendaten sowie kundenspezifischen Informationen und hält an diesen Daten und Informationen ein uneingeschränktes Besitz- und Nutzungsrecht. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen sind vom VP auch für die von ihm mit Genehmigung von der AGEB eingesetzten Erfüllungsgehilfen sicherzustellen.

(16) Der VP darf die vertragsmäßig gewonnenen oder durch die AGEB zur Verfügung gestellten Kundendaten nur zum Zwecke der Neukundengewinnung oder der Erledigung von VP-Aufträgen nutzen. Es ist dem VP untersagt, diese Kundendaten an unberechtigte Dritte weiterzugeben oder für vertragswidrige Zwecke zu nutzen.

(17) Der VP entwickelt mit Unterstützung der AGEB einen Geschäftsplan für die folgenden 2 Jahre, der von dem VP und der AGEB jährlich aktualisiert wird. Der VP unternimmt alle möglichen Anstrengungen, um die avisierten und abgestimmten im Geschäftsplan dargestellten Ziele des VP zu erreichen.

(18) Der VP wird jegliche E-Mail-Kommunikation mit Kunden der AGEB sowie der Produktgeberin unter ausschließlicher Verwendung einer firmeninternen E-Mail-Adresse der AGEB zur ausschließlichen geschäftlichen Nutzung durchführen. Eine private Nutzung der zur Verfügung gestellten E-Mail-Adresse ist ausdrücklich untersagt.

(19) Der VP ist verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der AGEB sowie der Produktgeberin uneingeschränkt Stillschweigen zu bewahren. Sämtliche Unterlagen, die sich auf diese AVPB und den VPV beziehen, sind vom VP so aufzubewahren, sodass sie unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Dies gilt auch für die Beendigung des VPV.

(20) Sämtliche Daten und Informationen der AGEB sowie der Produktgeberin, insbesondere Preislisten, Verkaufsmappen, Trainerkoffer und sonstige, den Verkaufsprozess begleitende Urkunden, Arbeitsmittel und physische Verkaufshilfen, sind mit Beendigung des VPV vom VP vollständig auf eigene Kosten an die AGEB herauszugeben. Der VP erklärt mit seiner Unterschrift auf dem VPV, dass er auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Daten, Informationen, Urkunden, Verkaufshilfen sowie physische und auch Kundendaten ausdrücklich verzichtet.

(21) Für die Verwendung von Marken, Copyrights oder urheberrechtlich geschützte Materialien der AGEB bzw. der Produktgeberin, gleich welcher Art, sowie für die Teilnahme an Messetätigkeiten des VP benötigt dieser die vorherige, schriftliche Zustimmung der AGEB bzw. der Produktgeberin. Druckerzeugnisse, Trainingshandbücher, Aufgabensammlungen, Gesprächsleitfäden oder andere Schulungsunterlagen der AGEB bzw. der Produktgeberin, gleich welcher Art, dürfen nicht kopiert oder anderweitig vervielfältigt, nachgedruckt und/oder unberechtigten Dritten zugänglich gemacht werden.

(22) Mit Unterzeichnung des VPV, verpflichtet sich der VP, sofern dieser nicht ausschließlich als Werbepartner an die AGEB gebunden und für die AGEB aktiv ist, der AGEB die für eine Vertriebs-Partnerschaft, sofern der VP Leads („KI-Leads“ oder „VP-Leads“) bezieht, in der jeweiligen Karrierestufe des MKP erforderliche Qualifikation in Form entsprechender Abschlusszertifikate als Nachweis für die erfolgreiche Absolvierung der dort geforderten Abschlussprüfungen innerhalb der jeweils geltenden Fristen nach Unterzeichnung des VPV bzw. ab dem ersten Bezugstag schriftlich vorzulegen.

(23) Der VP trägt die Kosten für seine eigene Anreise, Verpflegung und Unterkunft bei der Teilnahme an den von AGEB organisierten Präsenz- und Weiterbildungsmaßnahmen, Vorträgen, Verkaufsveranstaltungen oder sonstigen Maßnahmen, bei denen für den VP Präsenzpflicht besteht. Die Übernahme aller Kosten im Zusammenhang mit der Verpflegung des VP während der vorgenannten Präsenzveranstaltungen vor Ort erfolgt unter Berücksichtigung der für die jeweils betreffende Veranstaltung geltenden Bestimmungen.

(24) Der VP verpflichtet sich, im Rahmen von VP-Aufträgen die Kunden und Interessenten über die gesetzlichen Rechte und insbesondere etwaige Widerrufsrechte aufzuklären. Ferner ist der VP verpflichtet, den Kunden über die Anwendung und die Geltung der AGLAB der Produktgeberin zu belehren.

(25) Der VP ist ferner zur Beachtung sämtlicher von der AGEB bzw. der Produktgeberin im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Vertragsprodukte der Produktgeberin ausgegebenen Verhaltensstandards verpflichtet. Dies betrifft insbesondere auch die verbraucherrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die AGEB und die Produktgeberin. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen sind vom VP auch für die von ihm mit Genehmigung der AGEB eingesetzten Erfüllungsgehilfen sicherzustellen.

(26) Dem VP ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar mit den Vertragsprodukten der Produktgeberin im Wettbewerb stehende Produkte oder Dienstleistungen nachzuahmen oder zu vertreiben oder bei wettbewerbswidrigen Handlungen und Schutzrechtsverletzungen mitzuwirken. Dem VP ist es auch untersagt, sich an Wettbewerbern unmittelbar oder mittelbar durch nahestehende Dritte (z.B. Familienmitglieder) in jeglicher Form rechtlich oder wirtschaftlich zu beteiligen. Verletzungen des Urheberrechts und des Markenrechts werden mit Strafandrohungen bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet. Sowohl der AGEB als auch die Produktgeberin sind berechtigt, bei Kenntnis derartiger strafbarer Handlungen den VPV fristlos zu kündigen. Jeder Verstoß führt dazu, dass der VP als Bad-Leaver im Sinne der VP-Richtlinien anzusehen und zu behandeln ist.

(27) Der VP verpflichtet sich gegenüber der AGEB als auch gegenüber der Produktgeberin im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Verletzung von Schutz- und/ oder Markenrechten der Produktgeberin oder der AGEB gemäß nachstehender Bestimmungen zur Zahlung einer verschuldens- und schadensunabhängigen Vertragsstrafe („Vertragsstrafe“), die gestaffelt je nach Dauer des Rechtsmissbrauchs wie folgt festgelegt ist:

  • Verletzung von Schutz- und/oder Markenrechten der Produktgeberin oder der AGEB über einen Zeitraum von weniger als 7 Tagen: € 50.000,—,
  • Verletzung von Schutz- und/oder Markenrechten der Produktgeberin oder der AGEB über einen Zeitraum von mindestens 7 Tagen und weniger als 30 Tagen: € 100.000,—,
  • Verletzung von Schutz- und/oder Markenrechten der Produktgeberin oder der AGEB über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen und weniger als 180 Tage: € 250.000,—,
  • Verletzung von Schutz- und/oder Markenrechten der Produktgeberin oder der AGEB über einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen: € 500.000,—.

Übersteigt der tatsächliche Schaden den Betrag der Vertragsstrafe, ist die AGEB berechtigt, über den Rahmen der Vertragsstrafe hinaus den tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Die Vertragsstrafe wird mit Aufforderung durch die AGEB bzw. durch die Produktgeberin zur Zahlung durch den VP an den AGEB bzw. an die Produktgeberin fällig, sobald die AGEB bzw. die Produktgeberin die rechtsmissbräuchlichen Handlungen des VP nachgewiesen hat.

(28) Der VP ist verpflichtet, sowohl der AGEB als auch der Produktgeberin unverzüglich hinsichtlich der Abrechnung der Provisionsansprüche gemäß Ziffer 8 mitzuteilen, wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Justiz oder Pfändungen von Privatgläubigern vorliegen.

7. Wettbewerb

(1) Dem VP steht es frei, für konkurrierende Auftraggeber der beyreutherTRAINING®-Gruppe nach ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von der AGEB tätig zu werden.

(2) Der VP hat der AGEB bzw. der Produktgeberin unverzüglich über jede Änderung zu unterrichten, sobald Produkte, Dienstleistungen oder Lieferprogramme seiner anderweitigen Erwerbstätigkeiten in Konkurrenz zu den Produkten oder Dienstleistungen der AGEB oder der Produktgeberin stehen. Unter Erwerbstätigkeit ist auch eine unmittelbare oder mittelbare (z.B. über Familienmitglieder) rechtliche oder wirtschaftliche Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen zu verstehen.

(3) Der VP darf weder der AGEB noch der Produktgeberin unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als selbstständiger Verkaufstrainer oder Verkaufscoach, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der AGEB Konkurrenz machen. Als Konkurrenztätigkeit gilt jede Tätigkeit, die direkt oder indirekt mit den Verkaufsprodukten der AGEB bzw. der Produktgeberin – in welcher Weise auch immer – ganz oder teilweise kollidiert oder den VP-Aufträgen ähnelt sowie mit Produkten der AGEB oder eines zur AGEB oder der Produktgeberin gehörenden Unternehmen im Wettbewerb stehen. Ferner ist dem VP jede unmittelbare oder mittelbare Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen der AGEB oder der Produktgeberin außerhalb des bestehenden Vertriebssystems der AGEB oder der Produktgeberin und insofern auch und insbesondere jede Art der Zusammenarbeit mit Wettbewerbern (z. B. Internetanbietern, Verkaufstrainern, Coaches, Anbietern von Erwachsenenbildung, Veranstaltern, Vortragsrednern) im In- und Ausland, die sich mit gleichen oder ähnlichen Produkten oder Dienstleistungen wie denen der AGEB oder der Produktgeberin befassen, strengstens untersagt.

(4) Dem VP ist es gestattet, nach Beendigung des VPV Aufträge von Kunden der beyreutherTRAINING®-Gruppe anzunehmen. Soweit der VP im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden solche Aufträge übernimmt, ist er verpflichtet, für die Dauer von 2 Jahren – beginnend ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens – 20 % der mit diesen Aufträgen erzielten Einnahmen an die AGEB abzuführen und der AGEB über diese Tätigkeiten unverzüglich eine entsprechende Abrechnung zur Verfügung zu stellen.

(5) Dem VP ist es untersagt, abfällige Äußerungen über die Konkurrenz der AGEB oder der Produktgeberin („Wettbewerber“), deren Know-how, Angebote, Produkte oder Dienstleistungen, insbesondere Dritten gegenüber, zu tätigen. Es ist dem VP nicht gestattet, deren Qualität, Funktionsfähigkeit oder Wirkungsgrad im Beisein von Interessenten und Kunden herabzusetzen. Jegliche geschäftsschädigenden Aussagen und Behauptungen zu Konkurrenzanbietern rechtfertigen zur fristlosen Kündigung des VPV und haben zur Folge, dass der VP im Sinne der VP-Richtlinie als Bad-Leaver zu beurteilen ist. Die AGEB behält sich hier die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor.

(6) Der VP darf keine Veränderungen an Erzeugnissen, Angeboten, Produkten oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers durchführen und/oder durchführen lassen, insbesondere nicht für die Erstellung wettbewerbswidriger vergleichender Werbeaussagen.

8. Provisionsansprüche des VP

(1) Provisionsabrechnungen werden monatlich erstellt. Es werden grundsätzlich nur die VP-Aufträge abgerechnet, aus denen Zahlungen erfolgen. Zahlungen sind alle auf einem Konto der beyreutherTRAINING®-Gruppe eingegangenen unwiderruflichen Zahlungen („Cash-Eingangswert“) für alle abgeschlossenen Verträge, die der VP abgeschlossen hat und die nach den gesetzlichen Vorschriften nicht mehr widerrufen werden können („relevante Umsätze“). Sofern die Provisionszahlung aus einem nach den gesetzlichen Vorschriften angefochtenen Vertrages bereits an den VP geleistet worden ist, erfolgt die Rückbelastung mittels Verrechnung mit künftigen Provisionsansprüchen des VP.

(2) Voraussetzung für eine Auszahlung der Provisionsansprüche ist, dass dabei von der der beyreutherTRAINING®-Gruppe die festgesetzten Liefer- und Zahlungsbedingungen und Preise eingehalten wurden. Geschäftsvolumen, welches noch nicht abrechnungsfähig ist (z.B., weil der Kunde die Rechnung noch nicht bezahlt hat oder die Finanzierung noch nicht abgeschlossen bzw. an die beyreutherTRAINING®-Gruppe ausbezahlt ist), wird nicht abgerechnet und fällt in den Abrechnungsmonat, in dem der Geldbetrag unwiderruflich auf einem Konto der beyreutherTRAINING®-Gruppe eingegangen ist. Die Provisionsansprüche richten sich ausschließlich nach dem Prozentwert des Provisionsanspruches der jeweiligen Karrierestufe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Aufstieg im Karriereplan führt nicht dazu, dass Provisionsansprüche aus früheren provisionspflichtigen Geschäften, ebenso wie in der höheren Karrierestufe erhöht werden (z.B. bei wegen Ratenzahlung ratierlichen Provisionsansprüchen).

(3) Die Höhe der jeweils durch die AGEB an den VP zu zahlenden Provisionen als auch die Bedingungen, unter deren Berücksichtigung die jeweiligen Provisionen von der AGEB an den VP ausgezahlt werden, ergeben sich aus den umfassenden Provisionsregelungen den VP-Richtlinien. Provisionsfähig sind ausschließlich Produkte und  Dienstleistungen der Produktgeberin gemäß des jeweils gültigen MKP der AGEB und im Sinne der Produktliste des VPHB. Tagungspauschalen sowie Käufe des VP zum Zwecke der persönlichen Weiterbildung, Ratenzahlungsaufschläge, ebenso Kosten für spezielle Weiterbildungsmaßnahmen von VP sowie erhobene Gebühren für Abschlussprüfungen und Zertifizierungen sind grundsätzlich nicht provisionsfähig.

(4) Die AGEB übermittelt dem VP jeweils bis zum letzten Kalendertag eines jeden Folgemonats eine Provisionsabrechnung, in der sämtliche Zahlungen aus erfolgreichen VP-Aufträgen des VP aus dem jeweiligen Vormonat sowie die betreffende Betragshöhe der jeweils auszahlungsreifen Provision aufgeführt sind. Mit der Vorlage dieser Abrechnung wird der Provisionsanspruch jeweils spätestens bis zum 10. des darauffolgenden Monats zur Zahlung durch die AGEB an den VP fällig und an den VP ausbezahlt. Etwaige Widersprüche des VP gegen die jeweilige Provisionsabrechnung müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Vorlage der betreffenden Abrechnung vom VP der AGEB gegenüber schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden. Andernfalls gilt die betreffende Provisionsabrechnung als vom VP genehmigt. Die AGEB stellt dem VP eine ordnungsgemäße Provisionsabrechnung in Form einer Gutschrift, nebst allen Anlagen (hier: Zahlungseingangs-Listen) aus. Die  Provisionsabrechnung ist gleichzeitig Buchauszug im Sinne der jeweils geltenden, gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Mit der durch die AGEB an den VP ausgezahlten Provision sind gleichzeitig sämtliche sonstige Aufwendungen und Auslagen des VP, auch aus eigenen Werbe- Werbe- und Marketingmaßnahmen des VP, vollumfänglich abgegolten. Der VP hat keinerlei Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt bzw. eine Erstattung seiner Auslagen, die ihm im Rahmen der Erbringung seiner in diesem Vertrag geregelten Tätigkeiten entstanden.

(6) Die Zahlung der Provision erfolgt in der Regel in der gleichen Währung, in welcher dem betreffenden Kunden der Kaufpreis in Rechnung gestellt wurde.

(7) Gesetzliche Steuern und ähnliche Erhebungen, gleich welcher Natur, welche am Wohn- oder Geschäftssitz des VP auf dessen von der AGEB erhaltenen Provisionszahlungen vom VP geschuldet werden, sind allein vom VP zu tragen und an die entsprechenden Stellen abzuführen. Für die Einhaltung der jeweils für den VP geltenden gewerbe- und steuerrechtlichen Bestimmungen sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze ist allein der VP zuständig. Der VP ist bei Vertragsabschluss der AGEB gegenüber verpflichtet, diesem eine entsprechend amtlich bestätigte Gewerbeanmeldung vorzulegen.

(8) Provisionsabrechnungen und die – den Provisionsabrechnungen zugrunde liegenden – Auszahlungen an den VP unterliegen aufgrund der Drittland- und/oder Kleinunternehmer-Regelung grundsätzlich nur bedingt der Umsatzsteuerpflicht.

(9) Der VP ist in diesem Zusammenhang der AGEB gegenüber verpflichtet, den AGEB unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, sobald er diese, jeweils an seinem Wohn- und Geschäftssitz für Kleinunternehmer geltenden, Einkunftshöchstgrenzen überschreitet und damit für alle fälligen Provisionsabrechnungen sowie Auszahlungen durch die AGEB an den VP grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht eintreten würde.

(10) Kommt der VP dieser Verpflichtung der AGEB gegenüber nicht, nicht auf geeignete Weise oder verspätet nach, haftet ausschließlich der VP für alle Folgen, die ihm aus diesem Versäumnis erwachsen. Der VP stellt die AGEB in diesem Zusammenhang von jeglichen Ansprüchen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausdrücklich und unwiderruflich frei.

(11) Sofern gesetzliche Bestimmungen die AGEB dazu verpflichten sollten, Provisionen zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe an den VP auszahlen zu müssen, wird die AGEB dem VP die jeweilige Mehrwertsteuer erst ab dem Zeitpunkt gutschreiben und an diesen ausbezahlen, sobald der betreffende VP der AGEB sein Recht auf Optierung der Mehrwertsteuer auf geeignete Weise nachgewiesen hat.

(12) Auf sämtliche Provisionsansprüche des VP aus Aufträgen, die über den Weg der Forfaitierung über ein Finanzierungsinstitut der AGEB bzw. der Produktgeberin an den Kunden verkauft werden, ist die AGEB bzw. die Produktgeberin grundsätzlich dazu berechtigt, einen der Höhe nach auf 20% begrenzten, unverzinslichen Sicherheitseinbehalt vom Gesamt-Nettoauftragswert des jeweiligen Geschäftes zu erheben, der von der AGEB bzw. der Produktgeberin und getrennt vom Vermögen der AGEB und der Produktgeberin mündelsicher angelegt wird.

(13) Die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes an den VP erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des VPV, frühestens jedoch an dem Tag, an dem der Finanzierungspartner der AGEB bzw. der Produktgeberin seinerseits den betreffenden Sicherheitseinbehalt auflöst und an die AGEB bzw. die Produktgeberin unwiderruflich ausgekehrt hat. Der sodann verbleibende, von der AGEB bzw. von der Produktgeberin an den VP auszukehrende, Sicherheitseinbehalt kann sich um Beträge reduzieren, die aus Rückvergütungsansprüchen, Garantiezahlungen oder Schadenersatzansprüchen von Kunden oder aus sonstigen Ansprüchen, bspw. der AGEB bzw. der Produktgeberin – gleich welcher Natur – gegenüber dem VP, die bspw. aus Schäden und Verlusten infolge vertragswidrigen Verhaltens oder sonstiger Störungen oder schädigenden Verhaltensweisen und Handlungen des VP im Zusammenhang mit der Abwicklung der vom VP eingereichten Aufträge, herrühren und infolgedessen durch die AGEB bzw. die Produktgeberin Ansprüche gegen den VP geltend machen.

(14) Für sämtliche Produkte und Dienstleistungen der Produktgeberin, die vom Gesetzgeber von der Umsatzsteuer befreit wurden gilt eine einheitliche Behandlung verschiedener zusammenhängender Leistungen, hier die Vermittlungsleistungen des VP an die AGEB bzw. an die Produktgeberin, die mit anderen steuerbefreiten Umsätzen in engem Zusammenhang stehen und in der Praxis häufig gegenüber dem gleichen Leistungsempfänger erbracht werden. Insofern gilt, sofern dieser Regelungen die Bestimmungen aus diesen VPB nicht entgegenstehen, dass sämtliche Provisionszahlungen der AGEB bzw. der Produktgeberin an den VP von der Umsatzsteuer befreit sind.

(15) Verstirbt der VP, so gehen sämtliche Provisionsansprüche des verstorbenen VP aus seinen Eigen-Umsätzen, die bis zum Eintritt seines Todes entstanden sind, vollumfänglich auf dessen, zum Todeszeitpunkt bestehende, gesetzliche Erben über (Erbfall). Ein über den Tod des verstorbenen VP hinausgehender Anspruch der gesetzlichen Erben auf Auszahlung von Provisionen aus den Eigen-Umsätzen des verstorbenen VP besteht nicht.

(16) Verstirbt der VP, so gehen jedoch sämtliche Provisionsansprüche des verstorbenen VP aus seinen Team-Umsätzen, die bis zum Eintritt seines Todes entstanden sind und nach Eintritt seines Todes noch entstehen werden, vollumfänglich auf dessen, zum Todeszeitpunkt bestehende, gesetzliche Erben über (Erbfall). Insofern umfassen die vererblichen Provisionsansprüche, die nach dem Todeszeitpunkt des VP entstehen, ausschließlich seine Team-Provisionen.

(17) Ein Übergang der aus den Ziffern 9.26.1 und 9.26.2 des VPHB resultierenden Ansprüche auf dessen gesetzliche Erben sowie die hieraus abzuleitenden Ansprüche seiner gesetzlichen Erben auf Auszahlung der Provisionen erfolgen ausschließlich unter der Voraussetzung, dass die vom Übergang an die gesetzlichen Erben betroffenen Provisionsansprüche unwiderruflich entstanden, fällig und nicht von der Einrede behaftet sind und darüber hinaus der verstorbene VP nicht vor dessen Tod als Bad-Leaver ausgeschieden ist oder sich nach dem Tod des betreffenden VP keine Umstände ergeben, die sein Ausscheiden nach Ziffer 9.22.3 des VPHB als Bad-Leaver rechtfertigen.

(18) Ein Übergang der aus den Ziffern 9.26.1 und 9.26.2 des VPHB resultierenden Ansprüche auf dessen gesetzliche Erben sowie die hieraus abzuleitenden Ansprüche seiner gesetzlichen Erben auf Auszahlung der Provisionen erfolgen zudem ausschließlich unter der weiteren Voraussetzung, dass die gesetzlichen Erben des verstorbenen VP innerhalb von 90 Kalendertagen nach dessen amtlich festgestellten Zeitpunktes seines Todes unaufgefordert sowie freiwillig alle im Eigentum der beyreutherTRAINING®-Gruppe befindlichen Gegenstände, Unterlagen und sonstige immaterielle Eigentumsgegenstände vollständig und auf eigene Kosten an die beyreutherTRAINING®-Gruppe aushändigen und darüber hinaus nicht gegen die Regelungen zum Urheber,- Nutzungs- und Verwertungsrecht verstoßen.

(19) Die Ansprüche der gesetzlichen Erben des verstorbenen VP verfallen vollumfänglich und unwiderruflich, sofern seine gesetzlichen Erben ihren Erbanspruch innerhalb von spätestens 30 Kalendertagen nach dem Zeitpunkt des amtlich festgestellten Todes des verstorbenen VP der beyreutherTRAINING®-Gruppe gegenüber mittels eingeschriebenem Brief schriftlich anzeigen und rechtswirksam geltend machen. Die entsprechende Anzeige bzw. Erklärung ist an eine der jeweils zustellfähigen Geschäftsadressen der beyreutherTRAINING®- Gruppe zu richten. Diese sind jeweils dem Impressum auf den Internetseiten der beyreutherTRAINING®-Gruppe (bspw. unter www.beyreuther.com) zu entnehmen.

(20) Die gesetzlichen Erben des verstorbenen VP sind dazu verpflichtet, innerhalb von spätestens 30 Kalendertagen nach dem Zeitpunkt des amtlich festgestellten Todes des verstorbenen VP der beyreutherTRAINING®-Gruppe gegenüber mittels eingeschriebenem Brief und durch Vorlage geeigneter Dokumente zweifelsfrei nachzuweisen, dass sie die rechtmäßigen gesetzlichen Erben des verstorbenen VP sind. Gleiches gilt für deren Geldempfangsvollmacht. Alternativ hierzu steht es den gesetzlichen Erben frei, einen gerichtlich bestellten Testamentsvollstrecker mit entsprechender Geldempfangsvollmacht zu benennen oder einen solchen anzuweisen, sich der beyreutherTRAINING®-Gruppe gegenüber als solcher entsprechend zu legitimieren.

(21) Sämtliche, über die aus den Ziffern 9.26.1 und 9.26.2 des VPHB hinausgehenden, Ansprüche des verstorbenen VP, die der jeweiligen Position des verstorbenen VP bis zum Zeitpunkt seines Ablebens anhafteten oder eventuell über seinen Tod hinaus anhaften können, wie bspw. die Zuführung von Kauf-Interessenten („KI-Leads“)oder die Zuführung von Vertriebs-Partner-Interessenten („VP-Leads“) oder Zuwendungen aus dem ORGA-Bonus oder Zuwendungen aus dem SUPER-Bonus oder etwaige Rechte, die aus der Mitgliedschaft im Club of Salesmen des verstorbenen VP resultieren, etc. oder sonstige Ansprüche oder Rechte verfallen ab dem Todeszeitpunkt des verstorbenen VP vollumfänglich und unwiderruflich und gehen nicht auf dessen gesetzlichen Erben über.

(22) Sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, so ist eine Abtretung, Verpfändung bzw. Beleihung oder Veräußerung bestehender oder künftiger Ansprüche des verstorbenen VP aus den Ziffern 9.26.1 und 9.26.2 des VPHB an Dritte vollumfänglich ausgeschlossen.

(23) Im übrigen finden die Bestimmungen aus dem jeweils geltenden VPHB vollumfänglich Anwendung.

9. Kündigung und Ausgleichsanspruch

(1) Der VPV kann von beiden Parteien innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen schriftlich gekündigt werden.

(2) Die AGEB und die Produktgeberin behalten sich vor, den Vertrag mit dem VP zu kündigen, wenn der VP im Rahmen seiner Karrierestufe nicht mehr nach den definierten Maßstäben tätig wird. Daneben wird bei Kündigungen des VPV durch die AGEB oder durch den VP zwischen Good-Leavern und Bad-Leavern wie folgt unterschieden:

(3) Als Good-Leaver gilt ein VP, wenn der VPV mit dem VP im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsrechte ordentlich beendet wird und der Good-Leaver nach dem Beendigungszeitpunkt freiwillig alle im Eigentum der AGEB und der Produktgeberin befindlichen Gegenstände, Unterlagen und sonstiges geistiges Eigentum vollständig aushändigt und insbesondere nicht gegen Verpflichtungen aus den VP-Richtlinien verstößt.

(4) Als Bad-Leaver gilt ein VP dann, wenn der VPV mit dem VP aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig herbeigeführten Pflichtverletzung des VP durch die AGEB oder die Produktgeberin im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsrechte außerordentlich gekündigt wird oder der VP nach dem Beendigungszeitpunkt nicht freiwillig unverzüglich der Geschäftsführung der AGEB alle im Eigentum der AGEB oder der Produktgeberin befindlichen Gegenstände, Unterlagen und sonstiges geistiges Eigentum vollständig aushändigt oder insbesondere gegen die Verpflichtungen aus den VP-Richtlinien nicht verstößt. Ebenso gilt als Bad-Leaver, wer vertrauliche Informationen im Sinne der DSGVO der AGEB oder der Produktgeberin unter Verstoß der Regelungen über den Wettbewerb an einen direkten Konkurrenten übermittelt. Ebenso finden die gesonderten Verweise im VPHB Anwendung. Ebenso gilt als Bad-Leaver, wer als VP keine geordnete Übergabe an die AGEB durchführt. Auch wird als Bad-Leaver behandelt, wer in seiner Rolle als VP oder gegenüber der AGEB oder der Produktgeberin eine oder mehrere nachfolgende Handlungen begangen hat:

– Geheimnisverrat

– Urheberrechtsverletzung

– Ehrverletzung

– Insolvenz

– Sonstige im Strafgesetzbuch geregelte Straftat zu Lasten der beyreutherTRAINING®-Gruppe

– Die Weitergabe von Passwörtern oder vertraulichen Unterlagen der beyreutherTRAINING®-Gruppe

– Sittenwidriges Verhalten

– Falsche Angaben im Rahmen der Bewerbung bei der beyreutherTRAINING®-Gruppe.

(5) Bad-Leaver verlieren zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche Ansprüche gegen die AGEB oder die Produktgeberin – insbesondere auf Zahlung von Provisionen oder die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen oder die Nutzung der Weiterbildungsinhalte – mit sofortiger Wirkung und unwiderruflich.

(6) Good-Leaver behalten beispielsweise die Ansprüche aus Team-Provision unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Bestimmungen der AGEB auch nach der Beendigung des VPV.

(7) Für alle getroffenen Regelungen gilt das strenge Schriftformerfordernis. Kündigungen sind nur dann wirksam, wenn sie per Post oder Fax nachweislich der gekündigten Vertragspartei zugestellt wurden.

10. Ergänzende Vertragsregelungen

(1) Sämtliche, dem VP durch die AGEB bzw. durch die Produktgeberin zur Verfügung gestellten Verkaufsmaterialien- und Unterlagen, einschließlich aller materiellen sowie immateriellen, digitalen Guter und Hilfsmittel, verbleiben stets im ausschließlichen Eigentum der AGEB bzw. der Produktgeberin. Die AGEB sowie die Produktgeberin übertragen dem VP  lediglich als Besitzdiener ein zeitlich auf die Dauer des Bestehens des VPV bezogenes Besitzrecht.

(2) Der VP setzt diese Materialien bei seiner Vertriebstätigkeit ein. Auf erste Anforderung der AGEB bzw. der Produktgeberin sind bei Beendigung des bestehenden VPV sämtliche Verkaufsmaterialien- und Unterlagen unverzüglich an die AGEB bzw. an die Produktgeberin zurückzugeben. Geschieht dies aus Gründen, die vom VP zu vertreten sind nicht, ist der VP als Bad-Leaver zu behandeln und die AGEB bzw. die Produktgeberin ist berechtigt, 100% des jeweils gültigen Listen-Verkaufspreises und/oder des Beschaffungspreises als Surrogat an Stelle des Eigentumsherausgabeanspruchs vom VP zu fordern

(3) Der VP bestätigt mit Unterzeichnung des VPV, dass sich sämtliche Wort- und Wort-/ Bildmarken, Domainnamen und alle anderen geistigen Schutz- und Eigentumsrechte an den Vertragsprodukten, Abbildungen und mit den Vertragsprodukten in Verbindung stehenden Materialen in der alleinigen Inhaberschaft aller Rechte der AGEB bzw. der Produktgeberin befinden, soweit die AGEB oder die Produktgeberin keine Lizenzen an Dritte vergeben haben.

(4) Während der Laufzeit des VPV ist der VP berechtigt, die ihm als Besitzer ausgehändigten Materialien und die mit eingetragenen Wort/Bildmarken versehenen Materialien und Verkaufshilfen für die in diesem Vertrag geregelten Zwecke zu nutzen, ohne daraus auch bei längerer Nutzungszeit irgendwelche Rechte oder Rechtsansprüche für sich selbst oder Dritte ableiten zu können. Selbiges betrifft die Trainerkoffer in deren jeweiligen Ausführung, einschließlich aller darin enthaltenen Lehr- und Lernmaterialien der AGEB sowie der Produktgeberin.

(5) Der VP teilt der AGEB bzw. der Produktgeberin unaufgefordert und unverzüglich mit, wenn ein dritter, unberechtigter Störer die Inhaberrechte der AGEB bzw. der Produktgeberin verletzt.

(6) Die AGEB bzw. die Produktgeberin räumen dem VP das zeitlich, auf die Dauer des VPV begrenzte, entgeltliche, nicht ausschließliche und nicht auf  Dritte übertragbare Zugangs- und Teilnahmerecht an allen Präsenzveranstaltungen der AGEB bzw. der Produktgeberin sowie das zeitlich, auf die Dauer des VPV begrenzte, nicht ausschließliche, entgeltliche und nicht auf Dritte übertragbare und darüber hinaus passwortgeschützte Zugriffs- und Nutzungsrecht an der Online-Akademie der AGEB sowie der Produktgeberin, einschließlich aller dort digital bereitgestellten Lern- und Lehrmaterialien wie bspw. Downloads, Videos, eBooks, Streaming-Angebote ein.

(7) Die AGEB bzw. die Produktgeberin räumen dem VP das zeitlich, auf die Dauer des VPV begrenzte, nicht ausschließliche, unentgeltliche und nicht auf Dritte übertragbare Zugangs- und Teilnahmerecht an den Telefon- und Video-Coachings (Montagsimpulse) der AGEB sowie der Produktgeberin ein.

(8) Sämtliche digitalen sowie physischen Inhalte, insbesondere aller Komponenten der Trainerkoffer der AGEB sowie der Produktgeberin, sind ausschließlich für den eigenen, vertragsgemäßen Gebrauch des VP bestimmt. Eine darüberhinaus gehende, gewerbliche Nutzung durch eigene Untervertreter, Freunde, Bekannte, Familienangehörige etc. hinaus ist nicht dem VP ausdrücklich untersagt. Die Weitergabe von Ausbildungsinhalten, Lehr- und Lernmaterialien, von Komponenten der Trainerkoffer oder die dem VP durch die AGEB bzw. die Produktgeberin zur Verfügung gestellter Zugangsdaten an unberechtigte Dritte ist strengstens untersagt.

(9) Die Übertragung von Nutzungsrechten, gleich welcher Art, an weitere, nicht von dem VPV erfasste, nicht berechtigte Personen oder Firmen, ist strengstens untersagt.

(10) Sämtliche vom VP verwendeten Marken, Namen, Titel, Logos, Bilder, Designs, Texte und andere Materialien der AGEB sowie der Produktgeberin sind ausschließlich Eigentum der AGEB bzw. der Produktgeberin. Das vollständige oder teilweise Reproduzieren, übermitteln, ob elektronisch oder mit anderen Mitteln, das Modifizieren, Verknüpfen oder Benutzen der Daten und Inhalte, insbesondere der Komponenten der Trainerkoffer, für öffentliche, kommerzielle oder sonstige Zwecke ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der AGEB bzw. der Produktgeberin untersagt.

(11) Sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte an den, dem VP überlassenen, Daten und Inhalten, insbesondere den Komponenten der Trainerkoffer sowie aller dem VP durch die AGEB bzw. durch die Produktgeberin bereitgestellten Lehr- und Lernmaterialien, Dateien oder Dokumente, insofern auch und insbesondere das vollständige Copyright, sind und bleiben ausschließlich in der Inhaberschaft und Eigentümerstellung der AGEB bzw. der Produktgeberin.

(12) Die AGEB als auch die Produktgeberin sind berechtigt, technische Vorkehrungen zu treffen, durch die eine missbräuchliche Verwendung festgestellt, verhindert oder verfolgt werden kann. Der VP erklärt sich mit Unterzeichnung des VPV damit einverstanden. Die AGEB bzw. die Produktgeberin können sämtliche Komponenten mit geeigneten Markierungen versehen oder digitale Schutzmechanismen (DRM) gegen unerlaubtes Kopieren etc. einführen.

(13) Jedwede Verstöße des VP gegen eine oder mehrere der vorgenannten Missbrauchsbestimmungen stellen schwerwiegende Verletzungen des VPV dar und berechtigen die AGEB zur sofortigen Kündigung des bestehenden VPV, zum sofortigen Entzug sämtlicher Zugriffsrechte des VP auf die digitalen Daten, zur sofortigen Entziehung sämtlicher Nutzungs- und Teilnahmerechte sowie zur sofortigen Einziehung sämtlicher, dem VP überlassenen, immateriellen sowie physischen Inhalte, insbesondere der Trainerkoffer nebst deren Inhalte. In diesen Fällen gilt der VP als Bad-Leaver im Sinne der VP-Richtlinien.

(14) Für jeden Fall einer nachgewiesenen, missbräuchlichen Verwendung durch den VP verpflichtet sich der VP gegenüber der AGEB sowie der Produktgeberin zur Zahlung einer Konventionalvertragsstrafe in Höhe von insgesamt € 100.000,—, die der VP mit Unterzeichnung des VPV schriftlich anerkennt. Der Fortsetzungszusammenhang ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(15) Die AGEB als auch die Produktgeberin sind berechtigt, einen über die Konventionalvertragstrafe unter Absatz 12 hinausgehenden Schaden gegen den VP geltend zu machen. Der VP ist verpflichtet, sämtliche, der ihm durch die AGEB bzw. die Produktgeberin überlassenen Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) Dritten gegenüber streng geheim zu halten. Der VP hat dafür zu sorgen, dass sämtlicher der ihm überlassenen Zugangsdaten als auch sämtliche der ihm überlassenen digitalen Inhalte und physischen Materialien nur für sich selbst nutzbar sind und nicht unberechtigten Dritten zugänglich werden. Der VP verpflichtet sich, die AGEB bzw. die Produktgeberin umgehend darüber zu informieren, wenn dieser davon ausgeht oder ausgehen muss, dass unberechtigte Dritte seine Zugangsdaten oder die ihm überlassenen immateriellen oder physischen Komponenten missbräuchlich verwenden.

(16) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der AGEB bzw. der Produktgeberin beschränkt auf deren Pflichten aus diesem Vertrag. Die AGEB als auch die Produktgeberin leisten Gewähr und haftet nur im Rahmen des zwingenden Rechts, nach der derzeitigen Rechtslage für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung der AGEB bzw. der Produktgeberin für die Verletzung von vertraglichen, vor- vertraglichen und anderen Pflichten ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(17) Die AGEB sowie die Produktgeberin übernehmen keinerlei Haftung im Zusammenhang mit Marketingmaßnahmen des VP und zwar auch dann nicht, wenn die AGEB bzw. die Produktgeberin dem VP für deren Durchführung Hilfestellungen gegeben hat.

(18) Der VP steht für das Verhalten der etwaig von ihm angestellten oder für ihn auf selbstständiger Basis tätigen Erfüllungsgehilfen ebenso ein, wie für sein eigenes.

11. Schlussbestimmungen

(1) Der VPV tritt erst nach Unterzeichnung durch den VP sowie die AGEB wirksam in Kraft.

(2) Ergänzungen und Änderungen des Vertriebs-Partnervertrages bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem VPV durch den VP an Dritte bedarf der vorherigen und ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch die AGEB.

(4) Die AGEB sowie die Produktgeberin sind berechtigt, eigene, unstrittige als auch fällige Forderungen gegen den VP aus dem VPV an Dritte abzutreten oder mit heutigen und künftigen Provisionsansprüchen des VP in voller Höhe aufzurechnen.

(5) Die AGEB ist auf dem Wege der Schuldumschaffung berechtigt, die sich aus dem VPV ergebenden Rechte und Pflichten einem Dritten zu übertragen, soweit der Dritte vollumfänglich die Rechte und Pflichten aus dem VPV übernimmt.

(6) Sämtliche Anhänge und Anlagen zum VPV und die VP-Richtlinien verstehen sich als integrierte Vertragsbestandteile des VPV, soweit der VPV nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

(7) Mitteilungen, die im VPV, den VP-Richtlinien oder in den jeweiligen Gesetzen vorgesehen sind, haben stets entweder mittels E-Mail, Telefax oder eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Zur Berechnung und Wahrung von Fristen sind für Mitteilungen, die mittels E-Mail oder Telefax versandt wurden, die jeweils entsprechenden Versandprotokolle ohne eine zusätzlich Zustellzeit und für Mitteilungen, die mittels eingeschriebenem Brief versandt wurden, der jeweilige Poststempel zuzüglich einer Zustellzeit von drei Werktagen maßgebend.

(8) Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden oder geheimen Vorbehalte.

(9) Es gelten ausschließlich diese AVPB und die VP-Richtlinien. Allgemeine Geschäftsbedingungen des VP gelten nur insoweit, als die AGEB diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

(10) Ansprüche nach dem jeweils geltenden Handelsvertreterecht verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Entstehung, sofern rechtlich zulässig.

(11) Erfüllungsort ist der jeweilige Geschäftssitz der AGEB.

(12) Für gerichtliche Auseinandersetzungen aus dem VPV ist die Handelskammer des örtlich zuständigen Landgerichtes nach dem Geschäftssitz des VP sachlich zuständig.

(13) Sollten einzelne Bestimmungen nichtig sein, so werden diese auf dem Wege der ergänzenden Vertragsauslegung inhaltlich und den jeweils geltenden, gesetzlichen Bestimmungen folgend ersetzt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Teilnichtigkeit ist davon auszugehen, dass von den Vertragsparteien gleichwohl das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

Version: 01.2020, gültig ab 01.01.2020